Satzung
§ 1 Name & Sitz
Der Verein führt den Namen popCHORköln. Der Sitz des Vereins ist Köln. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e. V.
Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 22.10.2023 beschlossen und zuletzt durch die Mitgliederversammlung am 8.4.2024 geändert.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, vornehmlich des Chorgesangs. Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch Chorproben und Konzerte, Förderung des Singens, Pflege und Aufbau des Repertoires, musikalische und performative Projekte, Medienprojekte, Öffentlichkeitsarbeit.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitglieder
Mitglied des Vereins kann jede natürliche volljährige Person werden, welche die Ziele des Vereins unterstützt. Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag beantragt. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand abschließend. Die Mitgliedschaft beginnt mit einer Probezeit von drei Monaten. In dieser Zeit kann der Vorstand die Aufnahme des Mitglieds mit sofortiger Wirkung widerrufen und Mitglieder ihre Mitgliedschaft fristlos kündigen.
Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
§ 4.1 Rechte
Jedes Mitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung.
Der Verein verarbeitet von seinen Mitgliedern die folgenden personenbezogenen Daten: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Kontaktdaten (Telefon und E-Mail-Adresse) sowie vereinsbezogene Daten (Eintritt, Ehrungen).
Diese Daten werden mit Hilfe von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) gespeichert und ausschließlich vereinsbezogen genutzt. Die Daten werden dabei durch die erforderlichen Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
Ist der Chor als Mitglied eines Verbandes verpflichtet, Daten seiner Mitglieder weiterzugeben, werden diese dort ausschließlich intern für Zwecken des Verbandes genutzt.
Durch den Vorstand beauftragte Mitglieder des Vereins haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und Aufwendungen. Diese sind innerhalb von drei Monaten nach Entstehen beim Vorstand anzumelden.
§ 4.2 Pflichten
Die Mitglieder des Vereins haben einen Beitrag zu entrichten. Die Höhe des Beitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Näheres regelt die Beitragsordnung, welche durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird. Die Chorleitung muss keine Beiträge entrichten.
Die Mitgliederversammlung kann bei einem finanziellen Sonderbedarf die Erhebung einer Umlage beschließen. Die Höhe dieser Umlage darf den einfachen Jahresbeitrag nicht übersteigen.
§ 4.3 Ruhen der Mitgliedschaft
Eine ununterbrochen ruhende Mitgliedschaft eines Mitgliedes ist für die Dauer von 3 - 6 Monaten möglich.
Ruhende Mitglieder sind aller in der Satzung genannten Rechte enthoben (z. B. Probenteilnahme, Stimmrechte, etc.) und von allen Pflichten (z. B. Beitragszahlungen) entbunden.
Ruhende Mitgliedschaft ist dem Vorstand schriftlich unter Angabe von Gründen und des Anfangs- und Endtermins derselben zu erklären und muss von diesem bestätigt werden.
Während die Mitgliedschaft ruht, wird das Mitglied gegenüber Verbänden wie ein Nichtmitglied behandelt; Leistungen der Verbände für Mitglieder (insbesondere Versicherungsschutz) erfolgen in dieser Zeit daher nicht.
§ 4.4 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austritt aus dem Verein
Die Mitgliedschaft kann durch das Mitglied mit einer Frist von sechs Wochen zum Monatsende schriftlich gekündigt werden.
b) Streichung von der Mitgliederliste
Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es sich mit seinen finanziellen Verpflichtungen trotz Mahnung länger als zwei Monate im Rückstand befindet. In der Mahnung ist auf die Streichung hinzuweisen. Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist.
c) Ausschluss aus dem Verein
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen des Vereins oder gegen die Satzung in grober Weise verstoßen hat. Über den Antrag auf Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Vor dem Ausschlussbeschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss kann das Mitglied mit einer Frist von vier Wochen bei der Mitgliederversammlung Berufung einlegen. Wird der Vereinsausschluss nicht innerhalb dieser Frist angefochten, kann der Beschluss auch nicht mehr vor einem staatlichen Gericht angefochten werden.
d) Tod des Mitgliedes
§ 4.5 Unvereinbarkeit
Der Verein fördert die Funktion von Musik und Kultur als verbindendes Element zwischen Nationalitäten, Kulturen, Religionen und sozialen Schichten. Er ist offen für Menschen unabhängig von Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität.
Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Der Verein tritt allen extremistischen Bestrebungen entschieden entgegen. Der Verein bietet nur solchen Personen die Mitgliedschaft an, die sich zu diesen Grundsätzen bekennen. Mitglieder von extremistischen Organisationen gleich welcher politischen Ausrichtung, sowie Mitglieder rassistisch und fremdenfeindlich organisierter Organisationen oder religiöser Gruppierungen wie z. B. der NPD und ihre Landesverbände, können nicht Mitglied des Vereins werden.
§ 5 Organe
Die Organe des Vereins sind
1. der Vorstand i. S. d. 26 BGB
2. der erweiterte Vorstand
3. die Mitgliederversammlung.
§ 5.1 Vorstand
Der Vorstand des Vereins i. S. d. § 26 BGB besteht aus drei Personen.
Die Mitglieder des Vorstandes sind einzelvertretungsberechtigt.
§ 5.2 Erweiterte Vorstand
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand nach § 5.1 und bis zu vier weiteren Personen, sowie zusätzlich den Personen, die die Chorleitung innehaben.
Die Amtszeit des Vorstandes beträgt ein Jahr. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt.
Im Falle des Ausscheidens eines Mitglieds des erweiterten Vorstandes können die verbliebenen Mitglieder des erweiterten Vorstandes bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied berufen.
Die Chorleitung wird durch die gewählten Personen des erweiterten Vorstandes beauftragt. Personen, die die Chorleitung innehaben, haben bei der Beauftragung der Chorleitung kein Stimmrecht.
§ 5.3 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr durch den Vorstand einberufen.
Zur Mitgliederversammlung werden alle Mitglieder unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung per E-Mail eingeladen. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn die E-Mail-Adresse genutzt wird, welche das Mitglied dem Verein bekanntgegeben hat.
Zu der Mitgliederversammlung wird mit einer Frist von drei Wochen eingeladen. Für die Fristberechnung kommt es auf den Tag der Absendung an.
Der Vorstand legt bei der Einladung fest, ob die Mitgliederversammlung real, virtuell oder hybrid stattfindet. Im Falle der realen Versammlung gibt er den Ort der Versammlung bekannt. Findet eine virtuelle oder hybride Versammlung statt, werden die Zugangsdaten den Mitgliedern per E-Mail übermittelt.
Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese sind zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.
Über die Zulassung von Gästen entscheidet die Mitgliederversammlung zu Beginn der Versammlung.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstands geleitet.
Die Mitgliederversammlung kann zu Beginn der Sitzung auf Vorschlag des Vorstandes mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen gesonderten Versammlungsleiter bestimmen.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches den wesentlichen Inhalt der Mitgliederversammlung wiedergibt. Das Protokoll ist durch den Protokollanten und den Versammlungsleiter zu unterzeichnen und den Mitgliedern spätestens sechs Wochen nach der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben. Geht innerhalb von drei Wochen nach der Kenntnisnahme kein Widerspruch durch Mitglieder ein, gilt das Protokoll als genehmigt. Eingehende Widersprüche sind auf der nächsten Mitgliederversammlung zu behandeln.
Alle Beschlüsse, mit Ausnahme von Beschlüssen zur Satzungsänderung, Zweckänderung und Auflösung, werden mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Abstimmungen werden bei einer Präsenzveranstaltung grundsätzlich offen durch Handheben vorgenommen. Ein Antrag auf Vornahme einer geheimen Abstimmung bedarf einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen während einer virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung werden durch Handheben, Chat, E-Mail oder ein Abstimmungstool vorgenommen.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Feststellung und Änderung der Satzung
Die Satzung kann durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen geändert werden.
Änderungen des Vereinszweckes bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
b) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung des Vorstandes
c) Wahl des Vorstandes
Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Auf Antrag kann die Wahl in geheimer Form durchgeführt werden. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Wird die Wahl in geheimer Form durchgeführt, werden Stimmzettel ausgegeben.
d) Wahl des erweiterten Vorstandes
Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Auf Antrag kann die Wahl in geheimer Form durchgeführt werden. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Wird die Wahl in geheimer Form durchgeführt, werden Stimmzettel ausgegeben.
e) Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren
f) Feststellung und Änderung der Beitragsordnung
g) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes
h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
§ 6 Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an
Der Kinderschutzbund Ortsverband Köln e.V.
Steuerbegünstigter Zweck: Förderung der Jugendhilfe
Finanzamt Köln-Süd, Steuer-Nr.: 219/5881/1376
aktueller Freistellungsbescheid vom 28.06.2021
Vereinsregister Amtsgericht Köln, VR 4005
medica mondiale e. V.
Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung von Frauen und Mädchen in und aus Kriegs- und Krisengebieten, die von traumatischen Erfahrungen betroffen sind
Finanzamt Köln-Mitte, Steuer-Nr.: 215/5872/0277
aktueller Freistellungsbescheid vom 05.01.2022
Amtsgericht Köln unter der VR-Nr. 11341
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.